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Ing. Thomas Jirka

Baustellenkoordination & Sicherheitsfachkraft

BAUSTELLENKOORDINATOR

BAUSTELLEN- KOORDINATOR

Das Bauarbeitenkoordinations-Gesetz (BauKG) stellt den Bauherrn in Österreich in den Mittelpunkt der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Es zielt darauf ab, Unfälle durch mangelnde Koordination zu vermeiden, die laut Studien für zwei Drittel aller Baustellenunfälle verantwortlich sind.

Wesentliche Pflichten des Bauherrn sind:

Bestellung von Koordinatoren

Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, muss der Bauherr einen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellen, der die Grundsätze der Gefahrenverhütung sicherstellt.

Erstellung von Dokumenten

Es muss für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten gesorgt werden.

Vorankündigung

Bei größeren Baustellen (mehr als 20 Arbeitnehmer, mehr als 30 Arbeitstage oder über 500 Personentage) ist eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat zu senden.

Berücksichtigung der Gefahrenverhütung

Der Bauherr muss sicherstellen, dass bei der Planung und Vorbereitung des Projekts sowie bei der Abschätzung der Dauer die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzgesetzes berücksichtigt werden.

Bestellung von Koordinatoren

Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, muss der Bauherr einen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellen, der die Grundsätze der Gefahrenverhütung sicherstellt.

Berücksichtigung der Gefahrenverhütung

Der Bauherr muss sicherstellen, dass bei der Planung und Vorbereitung des Projekts sowie bei der Abschätzung der Dauer die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzgesetzes berücksichtigt werden.

Erstellung von Dokumenten

Es muss für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten gesorgt werden.

Vorankündigung

Bei größeren Baustellen (mehr als 20 Arbeitnehmer, mehr als 30 Arbeitstage oder über 500 Personentage) ist eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat zu senden.

SICHERHEITSFACHKRAFT

SICHERHEITS- FACHKRAFT

Die Hauptaufgabe der Sicherheitsfachkraft (SFK) ist die fachkundige Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen
in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.  
Gemäß § 73 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) unterstützt die SFK den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, wobei die 
Unfallverhütung im Vordergrund steht. 

Zu den konkreten Aufgaben gehören unter anderem:

Die Planung von Arbeitsstätten und die Beratung bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln.

Die Mitwirkung bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einsatz von Arbeitsstoffen.

Die Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen.

Die Organisation der Unterweisung der Arbeitnehmer und die Erstellung von Betriebsanweisungen.

Die Beratung zu Brandschutz, Evakuierung, persönlicher Schutzausrüstung und ergonomischen Fragestellungen.

Die SFK hat zudem die Pflicht, ihre Präventionszeit zu dokumentieren und regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten (§ 77 ASchG).  Arbeitgeber müssen der SFK alle notwendigen Informationen, insbesondere zu Sicherheitsdokumenten und Unfallberichten, zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben effektiv erfüllen kann.

Übertragung von Pflichten: Wenn keine interne Sicherheitsfachkraft im Dienstverhältnis vorhanden ist, kann eine externe Sicherheitsfachkraft beauftragt werden.

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