BAUSTELLENKOORDINATOR
BAUSTELLEN- KOORDINATOR
Wesentliche Pflichten des Bauherrn sind:








Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, muss der Bauherr einen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellen, der die Grundsätze der Gefahrenverhütung sicherstellt.
Es muss für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten gesorgt werden.
Bei größeren Baustellen (mehr als 20 Arbeitnehmer, mehr als 30 Arbeitstage oder über 500 Personentage) ist eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat zu senden.
Der Bauherr muss sicherstellen, dass bei der Planung und Vorbereitung des Projekts sowie bei der Abschätzung der Dauer die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzgesetzes berücksichtigt werden.
Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, muss der Bauherr einen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellen, der die Grundsätze der Gefahrenverhütung sicherstellt.
Der Bauherr muss sicherstellen, dass bei der Planung und Vorbereitung des Projekts sowie bei der Abschätzung der Dauer die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzgesetzes berücksichtigt werden.
Es muss für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten gesorgt werden.
Bei größeren Baustellen (mehr als 20 Arbeitnehmer, mehr als 30 Arbeitstage oder über 500 Personentage) ist eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat zu senden.
SICHERHEITSFACHKRAFT
SICHERHEITS- FACHKRAFT
Die Hauptaufgabe der Sicherheitsfachkraft (SFK) ist die fachkundige Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen
in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
Gemäß § 73 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) unterstützt die SFK den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, wobei die Unfallverhütung im Vordergrund steht.
Zu den konkreten Aufgaben gehören unter anderem:
Die Planung von Arbeitsstätten und die Beratung bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln.
Die Mitwirkung bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einsatz von Arbeitsstoffen.
Die Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen.
Die Organisation der Unterweisung der Arbeitnehmer und die Erstellung von Betriebsanweisungen.
Die Beratung zu Brandschutz, Evakuierung, persönlicher Schutzausrüstung und ergonomischen Fragestellungen.
Die SFK hat zudem die Pflicht, ihre Präventionszeit zu dokumentieren und regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten (§ 77 ASchG). Arbeitgeber müssen der SFK alle notwendigen Informationen, insbesondere zu Sicherheitsdokumenten und Unfallberichten, zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben effektiv erfüllen kann.
Übertragung von Pflichten: Wenn keine interne Sicherheitsfachkraft im Dienstverhältnis vorhanden ist, kann eine externe Sicherheitsfachkraft beauftragt werden.